Höhere Bewertung von Haus und Grund

Seit 2009 werden Immobilien bei Erbschaft oder Schenkung mit dem vollen Verkehrswert angesetzt. Nach altem Recht zog der Fiskus nur etwa 60 Prozent davon zur Berechnung der Steuer heran. Damit setzt das neue Recht ein Urteil des Bundes-Verfassungsgerichts um, wonach alle Vermögens-Arten gleich besteuert werden müssen.

Selbst genutzte Immobilien bleiben steuerfrei

Selbst genutzte Immobilien werden steuerfrei an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner vererbt. Voraussetzung ist, dass der Erbe zehn Jahre lang selbst in der Wohnung oder dem Haus lebt. Auch Kinder oder Enkel erben Immobilien mit einer Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern steuerfrei, wenn sie mindestens zehn Jahre lang darin wohnen. Größere Objekte werden anteilig besteuert.

Entfernte Verwandte und Freunde zahlen mehr

Selbst wenn Ehepartner oder Kinder die geerbte Immobilie nicht selbst nutzen, profitieren sie von hohen Freibeträgen. Das ist bei entfernteren Angehörigen oder Freunden anders. Sie versteuern jetzt den höheren Verkehrswert. Ihre Freibeträge wurden zwar angehoben, sind aber vergleichsweise gering. Und die Steuersätze beginnen mit 15 Prozent statt bisher 12 Prozent (Steuerklasse II) oder 30 statt 17 Prozent (Steuerklasse III).

Hohe Freibeträge für die engere Familie

Mit dem neuen Erbschaftsteuer-Recht gelten für Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern deutlich höhere Freibeträge. Den größten Sprung gibt es für eingetragene Lebenspartner. Ihr Freibetrag steigt von 5.200 Euro auf 500.000 Euro.

Freibeträge und Steuerklassen

    Freibetrag neu Freibetrag alt
Steuerklasse I Ehepartner 500.000 307.000
  Kinder 400.000 205.000
  Enkel 200.000 51.200
 

(Groß-)Eltern,

im Erbfall

100.000 51.200
Steuerklasse II

(Groß-)Eltern,

bei Schenkung

20.000 10.300
  Geschwister 20.000 10.300
 

Nichten und

Neffen

20.000 10.300
  Geschiedene 20.000 10.300
Steuerklasse III

Eingetragener

Lebensgefährte

500.000 5.200
  Sonstige 20.000 5.200

Weitere Freibeträge

Neben den allgemeinen Freibeträgen für Erbschaften und Schenkungen bleiben Hausrat und bewegliche Güter wie Autos, Wohnmobile oder Boote in bestimmten Grenzen steuerfrei. Ein zusätzlicher Versorgungs-Freibetrag gilt für Ehepartner, Kinder bis 27 Jahre und eingetragene Lebenspartner, allerdings nur bei Erbschaften.

Erben in drei Steuerklassen

Erben werden je nach Verwandtschafts-Verhältnis zum Erblasser in drei verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Für Erben oder Beschenkte in den Steuerklassen II und III gelten seit Januar 2009 deutlich höhere Steuersätze als nach altem Recht. Mit dem Anfang 2010 in Kraft getretene Wachstumsbeschleunigungs-Gesetz wurden die Steuersätze für Erben der Steuerklasse II wieder etwas gesenkt.

Neues Recht Altes Recht
Steuerpflichtiges Erbe bis ... Euro Steuern in % bei Steuerklasse Steuerpflichtiges Erbe bis ... Euro Steuern in % bei Steuerklasse
  I II III   I II III
75.000 7 15 30 52.000 7 12 17
300.000 11 20 30 256.000 11 17 23
600.000 15 25 30 512.000 15 22 29
6.000.000 19 30 30 5.113.000 19 27 35
13.000.000 23 35 50 12.783.000 23 32 41
26.000.000 27 40 50 25.565.000 27 37 47
> 26.000.000 30 43 50 > 25.565.000 30 40 50

Bewertung nach dem Stichtagsprinzip

Bei der Bewertung von Erbe oder Schenkung gilt das sogenannte Stichtagsprinzip: Das Vermögen wird mit dem Wert angesetzt, den es am Todes- beziehungsweise Schenkungstag hatte.

Bargeld, Bank- und Sparguthaben Nominalwert am Stichtag zuzüglich der bis dahin angefallenen Zinsen
Börsennotierte Wertpapiere Kurswert am Stichtag zuzüglich der bis dahin angefallenen Kapital-Erträge
Fonds-Anteile Rücknahmepreis am Stichtag zuzüglich der bis dahin angefallenen Kapital-Erträge
Edelmetalle wie Gold, Silber Kurswert am Stichtag
Sachwerte wie Hausrat, Auto, Schmuck, Antiquitäten, Sammlungen, Kunst Verkehrswert (möglicher Verkaufspreis)
Immobilien Verkehrswert (wird anhand verschiedener, standardisierter Verfahren ermittelt; der Erbe kann auf eigene Kosten einen niedrigeren tatsächlichen Wert nachweisen)
Kapitalbildende Lebensversicherung Erbschaft: ausgezahlte Versicherungs-Summe, Schenkung: Rückkaufwert
Lebenslange Renten und Nutzungsrechte Kapitalwert (ergibt sich aus dem Jahreswert multipliziert mit einem vorgegebenen Faktor)

Schulden und Kosten der Beerdigung

Eventuell vorhandene Schulden reduzieren den Nachlass. Das können Hypotheken, Darlehen, Ratenkredite bei Banken oder Händlern sowie Steuerschulden sein. Auch Verbindlichkeiten wie die laufende Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist werden vom Nachlass abgezogen. Ein weiterer Minusposten sind die Kosten für die Beerdigung.

Erbschaft im Wert von 330.000 Euro

Angenommen, eine Frau hinterlässt ein Haus mit einem Wert von 250.000 Euro. Dazu kommen Hausrat in Höhe von 20.000 Euro und 60.000 Euro Sparguthaben. Die gesamte Erbschaft hat damit einen Wert von 330.000 Euro.

Keine Erbschaftsteuer für enge Familie

Für Ehegatten, Kind oder eingetragenen Lebenspartner bliebe eine Erbschaft im Wert von 330.000 Euro dank hoher Freibeträge steuerfrei. Das gilt sogar unabhängig davon, ob die Erben das Haus selbst bewohnen würden.  

Schwester oder Freundin zahlen deutlich mehr

Eine Schwester oder eine Freundin hätten deutlich niedrigere Freibeträge, gleichzeitig gelten für sie höhere Steuersätze. Geschwister würden für dieselbe Erbschaft 54.600 Euro an den Staat zahlen, Freunde sogar 81.900 Euro. Noch nicht berücksichtigt sind dabei die Kosten für die Beerdigung. Diese würden das zu versteuernde Erbe noch einmal etwas reduzieren.

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BLZ: 26567943